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9. Entschlossen gegen Korruption


In einem neuen Anti-Korruptionsgesetz sind zu regeln: Für Regierungsmitglieder und in allgemeinen Wahlen gewählte Vertreterinnen und Vertreter sowie Managerinnen und Manager öffentlicher Betriebe und Einrichtungen darf es keine Ausnahme in den Korruptionsbestimmungen geben. Die so genannte "Anfütterungsbestimmung" für Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Schweizer Vorbild ist wieder einzuführen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist nachvollziehbar öffentlich zu machen. Die Unvereinbarkeit von Abgeordnetenmandaten und wirtschaftlichen Funktionen ist klar zu regeln. In staatlichen oder staatsnahen Unternehmen sind Bezüge, Abfertigungen und Pensionsansprüche der Organe vollständig offen zu legen. Die Vergabe von Posten im öffentlichen Bereich ist unter Strafe zu stellen, wenn im Zuge parteipolitisch motivierter Postenbesetzung parteinahe Kandidatinnen und Kandidaten parteifreien Kandidatinnen und Kandidaten in nachvollziehbarer Weise vorgezogen werden. Die Korruptionsstaatsanwaltschaft ist personell so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben ohne jede Verzögerung wirkungsvoll erfüllen kann. Die Bestimmungen des Antikorruptionsgesetzes müssen ohne Ausnahmen gelten.


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