5. Für eine stärkere Unabhängigkeit der Justiz
Zur Unabhängigkeit der Anklagebehörden und der Leitung der polizeilichen Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung werden entweder unabhängige Untersuchungsrichterinnen bzw. Untersuchungsrichter mit erweiterten Kompetenzen oder ein(e) vom Nationalrat bestellte(n) Generalstaatsanwältin bzw. Generalstaatsanwalt eingerichtet.