Vorbehaltlich keiner den nachstehenden Kriterien entsprechenden parlamentarischen Erledigung bis zur Einleitung eines Volksbegehrens.
Das Parteiengesetz legt Mindesterfordernisse der demokratischen Strukturen und der Finanzgebarung fest. In einem neuen Parteiengesetz müssen die Parteien einschließlich ihrer Unter- und Nebenorganisationen dazu verpflichtet werden, sämtliche Einnahmen, auch aus Unternehmensbeteiligungen und ihre Ausgaben offen zu legen. Bei Spenden und Sachzuwendungen ab 100 Euro sind die SpenderInnen namentlich anzuführen. Die Kontrolle der Gebarung der Parteien wird dem Rechnungshof übertragen. Dieser hat auch das Recht, Unter- und Vorfeldorganisationen der im Parlament vertretenen politischen Parteien zu überprüfen. Die Endberichte sind vollständig zu veröffentlichen.