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1.1. Persönlichkeitswahlrecht mit teilweiser Verhältnismäßigkeit


Die eine Hälfte der Abgeordneten zum Nationalrat und zu den Landtagen soll künftig in einer Direktwahl in Einerwahlkreisen gewählt werden (Erststimme). Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat die absolute Mehrheit, hat eine Stichwahl stattzufinden. Bei Freiwerden eines Mandates findet eine Nachwahl statt. Die andere Hälfte der Abgeordneten soll über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden (Zweitstimme, 4 %-Hürde), wobei auf den Listen zur Hälfte Männer und Frauen aufzunehmen sind.


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