1.2. Persönlichkeitswahlrecht mit voller Verhältnismäßigkeit
Die eine Hälfte der Abgeordneten zum Nationalrat und zu den Landtagen soll künftig in einer Direktwahl in Einerwahlkreisen gewählt werden (Erststimme). Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat die absolute Mehrheit, hat eine Stichwahl stattzufinden. Bei Freiwerden eines Mandates findet eine Nachwahl statt. Die andere Hälfte der Abgeordneten soll über Parteilisten gewählt werden, wobei auf den Listen zur Hälfte Männer und Frauen aufzunehmen sind.
Im ersten Ermittlungsverfahren wird die Verteilung der Mandate nach Zweitstimmen auf die wahlwerbenden Gruppen mit mindestens vier Prozent Stimmenanteil gemäß der Verhältnismäßigkeit vorgenommen. Erhält eine wahlwerbende Gruppe mehr Direktmandate, als ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zusteht, werden Überhangmandate zugewiesen, ebenso für Direktmandate, die keiner wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen sind. Direktmandate werden jener wahlwerbenden Gruppe angerechnet, für die sie kandidiert haben.